top of page

Immobiliengutachten prüfen im Steuerrecht

Bei steuerlichen Fragestellungen bilden Immobiliengutachten häufig die Grundlage für die Festsetzung von Steuern oder die Beurteilung wirtschaftlicher Sachverhalte. Dies betrifft insbesondere Bewertungen nach dem Bewertungsgesetz, den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG, die Ableitung einer verkürzten Restnutzungsdauer oder die Bewertung von Immobilien im Betriebsvermögen.

​

Nicht jede Bewertung ist jedoch ohne Weiteres auf den jeweiligen steuerlichen Bewertungsanlass übertragbar. Unterschiedliche gesetzliche Bewertungsmaßstäbe, abweichende Wertermittlungsstichtage oder objektspezifische Besonderheiten können dazu führen, dass bestehende Gutachten für den konkreten steuerlichen Zweck nur eingeschränkt geeignet sind.

​

​Eine fachliche Überprüfung ermöglicht es, die Aussagekraft vorhandener Immobiliengutachten im Hinblick auf den jeweiligen steuerlichen Bewertungsanlass sachverständig einzuordnen.

​

Eine fachliche Überprüfung ermöglicht es, bestehende Immobiliengutachten im Hinblick auf ihre Aussagekraft für steuerliche Bewertungen, den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG), Abschreibungsfragen sowie außergerichtliche und gerichtliche Verfahren einzuordnen.

​

  • Überprüfung bestehender Immobiliengutachten im Steuerrecht

  • Gutachterliche Stellungnahmen zu steuerlichen Bewertungsfragen

  • Fachliche Unterstützung bei Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren

Überprüfung bestehender Immobiliengutachten im Steuerrecht

Bestehende Immobiliengutachten werden daraufhin überprüft, ob sie den Anforderungen des jeweiligen steuerlichen Bewertungsanlasses entsprechen. Die fachliche Analyse dient insbesondere der Einordnung bestehender Bewertungen im Hinblick auf ihre Aussagekraft für steuerliche Verfahren, den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG sowie sonstige steuerliche Fragestellungen.

Gutachterliche Stellungnahmen zu steuerlichen Bewertungsfragen

Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen können gutachterliche Stellungnahmen zu einzelnen immobilienwirtschaftlichen Bewertungsfragen erstellt werden. Sie dienen insbesondere der fachlichen Einordnung von Wertansätzen, Bewertungsparametern oder methodischen Fragestellungen im Zusammenhang mit steuerlichen Verfahren.

Fachliche Unterstützung bei Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren

Im Rahmen steuerlicher Einspruchs- und finanzgerichtlicher Verfahren kommt der fachlichen Beurteilung immobilienwirtschaftlicher Bewertungsfragen häufig eine entscheidende Bedeutung zu. Bestehende Immobiliengutachten können hinsichtlich ihrer methodischen Herleitung, ihrer Übereinstimmung mit den tatsächlichen Marktverhältnissen sowie ihrer Eignung für den jeweiligen steuerlichen Bewertungsanlass sachverständig eingeordnet werden.

​

Ziel ist es, entscheidungserhebliche Bewertungsfragen herauszuarbeiten und eine nachvollziehbare fachliche Grundlage für die rechtliche und steuerliche Argumentation zu schaffen.

Weiteres Vorgehen:

Die Überprüfung bestehender Immobiliengutachten schafft Klarheit über die Tragfähigkeit der zugrunde gelegten Bewertungsansätze und ermöglicht eine fundierte Einordnung insbesondere im Zusammenhang mit steuerlichen Bewertungsanlässen, Einspruchsverfahren, finanzgerichtlichen Verfahren sowie dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG.

​

Gerade in der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Steuerberatern zeigt sich, dass Bewertungen in der Praxis häufig weniger im Ergebnis als in der Herleitung der zugrunde gelegten Annahmen voneinander abweichen.

​

Gerne unterstützen wir Sie bei der fachlichen Einordnung Ihres konkreten Falls sowie bei der Erstellung oder Überprüfung von Gutachten.

​

👉 [Schilderung des Sachverhaltes/Kontaktaufnahme]

Abgrenzung zur Rechts- und Steuerbeatung

Gegenstand unserer Tätigkeit ist die unabhängige immobilienwirtschaftliche Beurteilung von Grundstücken und Immobilien. Rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Fragestellungen werden ausschließlich insoweit behandelt, wie sie für die Bewertung oder Begutachtung wertrelevant sind.

​

Eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sowie eine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erfolgen nicht. Für die rechtliche oder steuerliche Würdigung eines Sachverhalts empfehlen wir die Hinzuziehung entsprechend qualifizierter Berufsträger.

bottom of page